Satzung der Kleefelder Chorgemeinschaft e.V.

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Allgemeine Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
§ 9 Jahreshauptversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Chorleiter und weitere Mitarbeitende des Vereins
§
14 Einnahmen
§ 15 Mitgliedsbeiträge
§ 16 Verwendung der Einnahmen
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten

Präambel

Die KLEEFELDER CHORGEMEINSCHAFT e.V. hat ihren Ursprung in den beiden Männerchören ‚Gesangverein Harmonia Hannover-Kleefeld von 1867 und Neue Liedertafel Wagner Hannover-Kleefeld von 1886, die sich im Jahre 1945 zum ‚Kleefelder Männerchor von 1867 zusammenschlossen.

In der Folgezeit kamen mit dem ‚Kleefelder Kinderchor‘, dem ‚Jungen Chor Kleefeld und dem Gemischten Chor Kleefeld‘ weitere Chöre hinzu.

Heute gehören der KLEEFELDER CHORGEMEINSCHAFT e.V. der ‚Gemischte Chor Kleefeld und der ‚KonzertChor Kleefeld an.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahre 1867 gegründete Verein hat den Namen KLEEFELDER CHORGEMEINSCHAFT, nachfolgend „Verein“ genannt. Dem Verein gehören in der Regel verschiedene Chöre an.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Hannover.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Pflege und Förderung des Chorgesangs.

(2) Diesem Zweck dienen regelmäßige Chorproben, Konzerte sowie andere musikalische und kulturelle Veranstaltungen. Der Verein stellt sich dabei insbesondere auch in den Dienst der Öffentlichkeit; er dient dem allgemeinen kulturellen Interesse.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein unterstützen will.

(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit seiner Aufnahme in den Verein gilt die Satzung als vom Antragsteller anerkannt.

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder die Förderung oder Verbreitung des Laienchorwesens besondere Verdienste erworben haben.

(4) Die Ernennung der Ehrenmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende.

(3) Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, indem sie insbesondere
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlen,
b) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder den Ruf des Vereins schädigen, wozu auch ein gemeinschaftsschädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Mitgliedern gehört,
c) in grober Weise gegen die Satzung verstoßen.

(4) Der Vereinsausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben, gegen den das Mitglied ein Berufungsrecht in der Mitgliederversammlung hat. Diese trifft dann die endgültige Entscheidung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beträge für die Vergangenheit und für die Zukunft, unabhängig von ihrem Zweck.

§ 6 Organe

Der Verein hat folgende Organe:
(1) Mitgliederversammlungen
a) Jahreshauptversammlung,
b) außerordentliche  Mitgliederversammlung.

(2) Vorstand

§ 7 Allgemeine Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand drei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch als Email erfolgen.

(2) Anträge an Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied stellen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Stattfinden der Versammlung mit einer Begründung schriftlich oder per Email beim Vorstand einzureichen. Eingegangene Anträge sind den Mitgliedern vom Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung zugänglich zu machen.

(3) Im Verlauf einer Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge werden beraten und zur Abstimmung gestellt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Behandlung des Antrages votiert.

(4) Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit oder Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gemäß Absatz 1 einberufen worden ist.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Aktiv Wahl- und abstimmungsberechtigt sind volljährige Mitglieder. Minderjährige Mitglieder sind selbst nicht aktiv wahl- und abstimmungsberechtigt. Sie müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.

(2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn ein anwesendes wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dasselbe gilt bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinen.

§ 9 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
b) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Beschlüsse über Anträge,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Festsetzung einer pauschalen Aufwandsvergütung für den Vorstand,
k) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden. Dem Antrag der Mitglieder auf Einberufung muss binnen drei Monaten stattgegeben werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Vorstand sollen die der Chorgemeinschaft zum Zeitpunkt der Wahl angehörenden Chöre angemessen repräsentiert sein. Nur aktive Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste oder zweite Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:
a) Vollzug der Regelungen dieser Satzung,
b) Planung und Durchführung sämtlicher organisatorischen Maßnahmen,
c) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
e) Erstellung des Jahreswirtschaftsplanes,
f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
g) Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen aus sozialen Gründen,
h) Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, regelt der Vorstand die ordnungsgemäße Weiterführung der Geschäfte. Die Nachwahl erfolgt auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

(6) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen.

(7) Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der Stimmen der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder.

(8) Zur Regelung weiterer Einzelheiten kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Kassenprüfungen können jederzeit unangekündigt durchgeführt werden. An Kassenprüfungen müssen mindestens zwei Kassenprüfer beteiligt sein.

(3) Im Rahmen einer Kassenprüfung werden die Kassenführung des Vorstandes und die wirtschaftlich und satzungsmäßig richtige Mittelverwendung sowie die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit und die Vollständigkeit der Belege geprüft.

(4) In Vorbereitung der Jahreshauptversammlung wird eine Kassenprüfung durchgeführt. Die Prüfung soll spätestens fünf Wochen vor der Versammlung abgeschlossen sein.

(5) Die Kassenprüfer legen den vorläufigen Bericht über die Prüfung dem Vorstand vor und besprechen mit diesem das Prüfungsergebnis.

(6) Die Kassenprüfer legen den endgültigen Bericht der Mitgliederversammlung vor und stellen den Antrag zur bzw. geben Empfehlungen betreffend die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Chorleiter und weitere Mitarbeitende des Vereins

(1) Die Chorleiter der einzelnen Chöre werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Chören ausgewählt.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit den Chorleitern die beiderseitigen Rechte und Pflichten – insbesondere Inhalt und Umfang der Tätigkeit und die zu zahlende Vergütung – zu verhandeln und in Dienstverträgen verbindlich zu regeln.

(3) Auch für eine ordentliche Kündigung eines Chorleiters durch den Vorstand bedarf es des Einvernehmens von Vorstand und betroffenem Chor. Die Kündigung spricht der Vorstand aus.

(4) Sollten darüber hinaus andere Mitarbeitende im Verein angestellt werden, gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß.

§ 14 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuschüssen und privaten Spenden.

§ 15 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss so bemessen sein, dass der Betriebsaufwand des Vereins gedeckt ist. Zum Betriebsaufwand gehören insbesondere
a) Chorleitervergütungen,
b) Aufwendungen für Instrumente / Reparaturen,
c) Raummiete,
d) Verwaltungsaufwand.

(3) In Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 16 Verwendung der Einnahmen

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse und private Spenden sind ausschließlich für ihren Zweck zu verwenden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Im Sinne des Vereinszwecks notwendige Auslagen (z.B. für Büromaterial, Telefon- und Reisekosten im Sinne des Bundesreisekostenrechts etc.) werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.

(4) Bei Entscheidungen über außerordentliche Ausgaben sind die Besonderheiten und Wünsche der einzelnen Chöre angemessen zu berücksichtigen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gemäß § 11 Abs. 3 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ersetzt die vorherige Satzung und tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.

(2) Sofern vom Registergericht oder Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand gemäß § 26 BGB ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

ANMERKUNG ZUR SATZUNG

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf das Gendern und/oder die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter ggf. weibliche, männliche oder diverse Geschlechter zu verstehen.

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Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 beschlossen und am 24.08.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 6670 eingetragen.

1. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.02.1997, am 01.07.1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

2. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.1999, am 26.09.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

3. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2013, am 12.06.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

4. Änderung auf Beschluss des Vorstandes vom 04.12.2013 gemäß 20 Abs. 2, am 30.09.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

5. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.01.2019, am 16.01.2020 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

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