Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Organe
§ 4 Jahreshauptversammlung
§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Leitung der Mitgliederversammlungen, Beschlussfähigkeit
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
§ 9 Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
§ 12 Chorleiter
§ 13 Beirat
§ 14 Einnahmen
§ 15 Mitgliedsbeiträge
§ 16 Verwendung der Einnahmen
§ 17 Kassenprüfung
§ 18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten
Hinweise
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1867 gegründete Verein hat den Namen KLEEFELDER CHORGEMEINSCHAFT, nachfolgend "Verein" genannt. Dem Verein gehören unter anderem folgende Chöre an:
a) Kleefelder Männerchor von 1867,
b) Konzertchor Kleefeld,
c) Gemischter Chor Kleefeld,
d) Junger Chor Kleefeld,
e) Kleefelder Kinderchor.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V."
(3) Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Hannover.
(4) Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Chorverband e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Pflege und Förderung des Chorgesangs.
(2) Diesem Zweck dienen regelmäßige Chorproben, Konzerte sowie andere musikalische und kulturelle Veranstaltungen. Der Verein stellt sich dabei insbesondere auch in den Dienst der Öffentlichkeit; er dient dem allgemeinen kulturellen Interesse.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§ 3 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlungen
a) Jahreshauptversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlung,
2. Vorstand.
§ 4 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (auch elektronisch) einberufen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge sind zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung mit einer Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshaupt-versammlung,
b) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Wahl des Beirats,
i) Beschlüsse über Anträge,
j) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
k) Festsetzung der pauschalen Aufwandsvergütung für den Vorstand,
l) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten zu unter-zeichnen ist.
§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden. Dem Antrag der Mitglieder auf
Einberufung muss binnen drei Monaten stattgegeben werden.
(2) Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitglieder-versammlung die Vorschriften von 4 sinngemäß.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Jugendleiter.
(2) Der 1. oder 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Vorstand gemäß 26 BGB.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:
a) Vollziehen der Regelungen dieser Satzung,
b) Planen und durchführen sämtlicher organisatorischen Maßnahmen,
c) Vorbereiten und einberufen von Mitgliederversammlungen,
d) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
e) Erstellen des Jahreswirtschaftsplanes,
f) Entscheiden über die Ausgaben des Vereins,
g) Ermäßigen von Mitgliedsbeiträgen aus sozialen Gründen,
h) Ausschließen von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(5) Zur Regelung weiterer Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder sein.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungs-gemäßen Neuwahl dieses Vorstandsmitglieds.
§ 7 Leitung Mitgliederversamm., Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsit-zenden, bei deren Abwesenheit von einem anderen Vorstands-mitglied geleitet.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Beirats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Über Anträge wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Bei Satzungsänderungen und bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt und denen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen, werden in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.
(5) Minderjährige Mitglieder sind selbst nicht wahl- und abstimmungsberechtigt. Sie müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinen.
§ 9 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit seiner Aufnahme in den Verein gilt die Satzung als vom Antragsteller anerkannt.
(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder die Förderung oder Verbreitung des Laienchorwesens besondere Verdienste erworben haben. Darüber hinaus können auch Mitglieder mit 50-jähriger Vereinsmitgliedschaft Ehrenmitglied werden.
(4) Die Ernennung der Ehrenmitglieder beschließt die Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
(2) Die Mitglieder müssen ernsthaft bestrebt sein, zueinander ein harmonisches, dem Gemeinsinn verpflichtetes Verhältnis zu entwickeln, wie es dem Selbstverständnis von Chören entspricht. Die Interessen des Einzelnen haben sich dabei dem Ganzen unterzuordnen.
(3) Die singenden Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht,
regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Nur dadurch wird ein relativ einheitlicher Übungsstand und homogener Klangkörper in den Chören erreicht, der für erfolgreiche Konzerte und sonstige öffentliche Auftritte unabdingbar ist.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Gleiches gilt für ggf. aus besonderem Anlass von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende.
(3) Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, indem sie insbesondere
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlen,
b) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder den Ruf des Vereins schädigen, wozu auch ein gemeinschaftsschädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Mitgliedern gehört,
c) in grober Weise gegen die Satzung verstoßen.
(4) Der Vereinsausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben, gegen den das Mitglied ein Berufungsrecht in der Mitgliederversammlung hat. Diese trifft dann die endgültige Entscheidung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beträge für die Vergangenheit und für die Zukunft, unabhängig von ihrem Zweck.
§ 12 Chorleiter
(1) Die Chorleiter der einzelnen Chöre werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Chören ausgewählt und vom Vorstand angestellt und abberufen.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit den Chorleitern die beiderseitigen Rechte und Pflichten insbesondere Inhalt und
Umfang der Tätigkeit und die zu zahlende Vergütung zu verhandeln und in Dienstverträgen verbindlich zu regeln.
(3) Sollten darüber hinaus andere Mitarbeiter im Verein angestellt werden, gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß.
§ 13 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats unterstützen die Arbeit des Vorstan-des und der Chorleiter. Dem Beirat gehören unter anderem an:
a) Vorstandsbeiräte,
b) Stimmführer/Betreuer,
c) Notenwarte,
d) Protokollant,
e) Festausschuss.
(2) Bezeichnung und Aufgaben dieser sowie ggf. weiterer Beiratsmitglieder legt der Vorstand fest.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 14 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuschüssen und privaten Spenden.
§ 15 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss so bemessen sein, dass der Betriebsaufwand des Vereins gedeckt ist. Zum Betriebsaufwand gehören insbesondere
- Chorleitervergütungen,
- Aufwendungen für Instrumente und Reparaturen,
- Raummiete,
- Verwaltungsaufwand.
(3) In Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 16 Verwendung der Einnahmen
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse und private Spenden sind ausschließlich für ihren Zweck zu verwenden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 kann der Verein den Vorstandsmitgliedern für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine pauschale Vergütung gewähren. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(4) Der Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen (Büromaterial, Telefon-, Fahrt- und Reisekosten etc.) bleibt unberührt.
(5) Bei außerordentlichen Ausgaben entscheidet der Vorstand. Hierbei sind die Besonderheiten und Wünsche der einzelnen Chöre angemessen zu berücksichtigen.
(6) Mit den Mitgliedsbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen ist der Singbetrieb in den einzelnen Chören des Vereins zu bestreiten.
(7) Der Schatzmeister besorgt und verwaltet sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat über alle Kassen- und Geschäftsvorfälle Rechnung zu legen.
§ 17 Kassenprüfung
(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung sowie die sachliche Begründung,
die rechnerische Richtigkeit und die Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine unangekündigte Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor. Sie haben dem Vorstand zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden elektronisch gespeichert, übermittelt und verändert. Eine andere Verwendung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder möglich.
(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über seine
gespeicherten Daten und im Falle der Unrichtigkeit auf Korrektur oder Löschung derselben.
(3) Durch ihre Vereinsmitgliedschaft stimmen die Mitglieder zu:
a) der Regelung nach Abs. 1 sowie
b) jeder vom Verein veranlassten Veröffentlichung von Berichten, Fotos, Videos etc., auf denen sie abgebildet sind, in allen Medien (Druckerzeugnisse aller Art sowie Filme, Internet etc.).
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gemäß 6 Abs. 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmit-glieder Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ersetzt die vorherige Satzung und tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.
(2) Sofern vom Registergericht oder Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand gem. 26 BGB ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
Anmerkung zur Satzung
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 beschlossen und am 24.08.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 6670 eingetragen.
1. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.02.1997, am 01.07.1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
2. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.1999, am 26.09.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
3. Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2013, am 12.06.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
4. Änderung auf Beschluss des Vorstandes vom 04.12.2013 gemäß 20 Abs. 2, am 30.09.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.